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Änderung der Lohnsteuer‑Anmeldung nach bestandskräftiger Einkommensteuerveranlagung ist möglich

Ein Steuerpflichtiger verlegte 2001 seinen Wohnsitz von Deutschland nach Großbritannien. Ab 2008 erhielt er von seinem früheren deutschen Arbeitgeber Ruhegeldzahlungen. Nach dem mit Großbritannien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht Großbritannien zu. Die Einkünfte wurden auch in Großbritannien ordnungsgemäß besteuert, obwohl der Arbeitgeber von den Ruhegeldzahlungen Lohnsteuer einbehalten und an das zuständige deutsche Finanzamt abgeführt hatte. Die Ruhegeldzahlungen wurden also zweimal versteuert.

Da der Steuerpflichtige in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, war er mit diesen Einkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Die Einkommensteuerveranlagungen wurden ohne Einbezug der Ruhegeldzahlungen in Deutschland durchgeführt. Die Einkommensteuerbescheide für einige Jahre waren bestandskräftig, also nicht mehr änderbar. Deshalb bestand auch kein Erstattungsanspruch wegen der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer. Ein entsprechender Anspruch konnte für die Streitjahre nur im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Eine solche Antragsveranlagung war nicht mehr möglich, die Bescheide waren ja bestandskräftig.

Um die Doppelbesteuerung der Ruhegeldzahlungen zu korrigieren, beantragte der Steuerpflichtige die Änderung der Lohnsteuer‑Anmeldungen mit dem Ziel der Aufhebung der Lohnsteuer‑Festsetzungen auf die Ruhegeldzahlungen. Das deutsche Finanzamt lehnte diesen Antrag ab.

Das Finanzgericht Köln ließ die Aufhebung zu: Eine Änderung der Lohnsteuer‑Anmeldung ist auch nach einer bestandskräftigen Veranlagung zur Einkommensteuer möglich. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (die Ruhegeldzahlungen) nicht in die Veranlagung einbezogen worden sind.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Der Fall betraf Streitjahre bis 2013. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 sind Änderungen von Lohnsteuer‑Anmeldungen zugunsten des Arbeitnehmers nur noch in einem Ausnahmefall möglich.

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