(0 52 35) 96 92 - 0

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Ab 1. Oktober 2016 darf von Verbrauchern für Anzeigen und Erklärungen nicht mehr als die Textform verlangt werden

Unternehmer sollten ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die sie gegenüber Verbrauchern verwenden, überprüfen und gegebenenfalls ändern. Für Schuldverhältnisse, die nach dem 30. September 2016 entstehen, darf für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer regelmäßig keine strengere Form als die Textform vereinbart werden. Unter Textform fallen beispielsweise E-Mail, Fax oder SMS, wenn die Person des Erklärenden erkennbar ist. Die vorherige Regelung ließ für Schuldverhältnisse vor dem 1. Oktober 2016 noch die Schriftform zu. Zur Wahrung der Schriftform muss die Erklärung eigenhändig im Original unterzeichnet werden.

·       Betroffen sind grundsätzlich alle mit Verbrauchern geschlossenen Formularverträge. Beispielsweise für eine Kündigung dürfen diese nunmehr nur die Textform verlangen. Ist in den AGB die Schriftform vereinbart, ist die Klausel unwirksam. Damit wären Kündigungen oder sonstige Erklärungen des Verbrauchers auch mündlich zulässig und wirksam. Zusätzlich besteht das Risiko, dass der Unternehmer wegen der Verwendung von unzulässigen AGB kostenpflichtig abgemahnt wird.

·       Auch bei Arbeitsverträgen schlägt die Problematik durch, weil Arbeitnehmer regelmäßig als Verbraucher anzusehen sind. Ein Arbeitsverhältnis kann zwar weiterhin nur schriftlich gekündigt werden, weil das Gesetz Schriftform anordnet. Viele Arbeitsverträge enthalten allerdings Ausschlussklauseln, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Arbeitsentgelt, Urlaubsanspruch) zunächst schriftlich geltend gemacht werden müssen. In Neuverträgen ab dem 1. Oktober 2016 darf nur noch die Textform verlangt werden. Ausschlussklauseln, die in einem anwendbaren Tarifvertrag geregelt sind, dürfen weiterhin auf die Schriftform abstellen. Denn Tarifverträge unterliegen nicht der AGB-Kontrolle.

Zu beachten ist die Gefahr, dass ein Alt-Vertrag, mit dem vor dem 1. Oktober 2016 ein Schuldverhältnis begründet wurde, durch eine Änderung nach dem 30. September 2016 gegebenenfalls zu einem Neu-Vertrag wird. Dann muss die neue Textform-Regelung eingehalten werden.

Hinweis: Auch für Alt-Verträge galt bei vertraglich vereinbarter Schriftform bisher schon die gesetzliche Auslegungsregel, dass Anzeigen und Erklärungen per E-Mail oder Fax ausreichend sein können. Mit der Neuregelung werden Unternehmer gezwungen, ihren Vertragspartnern (Verbrauchern) in den AGB die geltende Rechtslage mitzuteilen.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner