Krankheitskosten können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuermindernd berücksichtigt werden, soweit sie nicht von dritter Seite, z. B. einer Krankenkasse, ersetzt worden sind.
Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel werden nur anerkannt, wenn ihre medizinische Notwendigkeit durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wird. In bestimmten Fällen (z. B. bei einer Bade- oder Heilkur, einer psychotherapeutischen Behandlung oder bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden) ist ein vor dem Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich.
Unter dem Begriff „amtsärztliches Gutachten“ versteht das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz nicht ein nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstelltes Gutachten. Auch ein amtsärztliches Attest reicht nach diesem Urteil aus, um die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nachzuweisen.