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Begrenzung der 1 %‑Regelung auf 50 % der Fahrzeugkosten ist nicht möglich

Im Betriebsvermögen eines Immobilienmaklers befand sich ein gebraucht erworbener Pkw. Für diesen fielen im Streitjahr Gesamtkosten von rund 11.000 € an. Nach der 1 %‑Regelung errechnete sich ein privater Nutzungswert von 7.680 €. Da die 1 %‑Regelung nur für Fahrzeuge anzuwenden ist, deren betriebliche Nutzung mindestens 50 % beträgt, ging der Immobilienmakler davon aus, dass die Privatnutzung mit nicht mehr als 50 % der Gesamtkosten anzusetzen sei. Er setzte in seiner Steuererklärung daher nur die Hälfte der Gesamtkosten, also 5.500 € an.

Der Bundesfinanzhof lehnte diese Argumentation ab. Die 1 %‑Regelung ist eine stark typisierende und pauschalierende Regelung, die der Praktikabilität und Steuervereinfachung dient. Individuelle Besonderheiten, z. B. hinsichtlich der Art und der Nutzung des Fahrzeugs, bleiben daher grundsätzlich unberücksichtigt. Der Gesetzgeber hat damit aber nicht die verfassungsmäßigen Grenzen überschritten. Zudem ist es möglich, durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch die Anwendung der 1 %‑Regelung zu vermeiden.

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