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Behandlung eines von einer GmbH angeschafften Pkw als verdeckte Gewinnausschüttung

Eine Kapitalgesellschaft hat keine außerbetriebliche Sphäre. Alle von ihr angeschafften Wirtschaftsgüter gehören folglich zu ihrem Betriebsvermögen. Der Nachweis der betrieblichen Veranlassung ist nicht erforderlich. Die Finanzverwaltung ist nicht berechtigt, auf der Ebene der Gewinnermittlung der Gesellschaft den Betriebsausgabenabzug zu versagen. Nutzt der Gesellschafter der GmbH gehörende Wirtschaftsgüter auch für private Zwecke, sind diese Sachverhalte nach den Grundsätzen der verdeckten Gewinnausschüttung zu behandeln.

In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall bestritt eine GmbH, dass der in ihrem Betriebsvermögen vorhandene hochwertige Pkw vom alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer für private Zwecke genutzt wurde. Als Grund für die Nichtberücksichtigung als verdeckte Gewinnausschüttung gab sie an, dass dem Geschäftsführer für private Fahrten ein im Privatvermögen gehaltenes gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe.

Das Finanzgericht entschied, dass in diesem Fall der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des betrieblichen Pkw entkräftet sei. Zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung müsse das Finanzamt die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs beweisen.

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