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Bei Zufluss von Hauptzahlung und Restzahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen keine außerordentlichen Einkünfte

Wenn die Auszahlung einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit über mehr als zwei Veranlagungszeiträume gestreckt wird, liegen außerordentliche Einkünfte selbst dann nicht vor, wenn die Hauptzahlung bereits im ersten Veranlagungszeitraum zufließt. So entschied das Finanzgericht Thüringen (Az. 1 K 478/20).

Nach § 34 Abs. 1 EStG seien außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Als außerordentliche Einkünfte kämen Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Mehrjährig sei eine Tätigkeit, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasse. Jedoch würden außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen seien und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstünden. Dies sei im entschiedenen Fall nicht gegeben.

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