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Bekanntgabe eines Vorsteuervergütungsbescheids mit einfacher E-Mail

Ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen hatte gegen die Ablehnung der beantragten Vorsteuervergütung verspätet Einspruch eingelegt. Es machte geltend, dass der per EMail übermittelte Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden sei.

Das Finanzgericht Köln hingegen hält die Bekanntgabe eines Vorsteuervergütungsbescheids per EMail ohne qualifizierte elektronische Signatur und ohne Verschlüsselung für rechtmäßig. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument gilt als zugegangen, sobald es für den Empfänger in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet bzw. gespeichert worden ist. Dies gilt auch für die Bekanntgabe eines Vorsteuervergütungsbescheids. Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen. Die Wirksamkeit eines schriftlich zu erlassenden Steuerbescheids setzt keine qualifizierte elektronische Signatur voraus. Das Erfordernis der „Schriftlichkeit“ ist nicht ohne Weiteres gleichzusetzen mit dem Erfordernis „Schriftform“.

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