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Besteuerung von Anzahlungen auf künftige Bestattungsleistungen

An Bestattungsunternehmen geleistete Anzahlungen für die spätere Bestattung sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs im Zeitpunkt der Vereinnahmung umsatzsteuerpflichtig. Voraussetzung hierfür ist, dass alle maßgeblichen Elemente der künftigen Bestattungsdienstleistungen genau in einem Bestattungsvorsorgevertrag bestimmt sind.

Damit ist Gegenstand des Leistungsaustauschs die zukünftige Bestattungsleistung und nicht eine Option zur Bestattung, auch wenn die insgesamt sichere Ausführung der Bestattungsleistung hinsichtlich des genauen Zeitpunkts unbestimmt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Einzahlungen auf ein gesondertes Bankkonto mit dem Zusatz „Treuhandkonto“ des Bestatters erfolgten, für das keine Verfügungsbeschränkungen bestanden, da Bestattungsvorsorgeverträge dieser Art keine Darlehns- bzw. Treuhandverträge darstellen. Vielmehr werden darin die gegenseitigen Pflichten geregelt: einerseits die Bestattungsverpflichtung und andererseits die Verpflichtung zur Zahlung der Bestattungskosten zu den am Tag der Bestattung gültigen Bedingungen unter Anrechnung der geleisteten Anzahlung.

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