(0 52 35) 96 92 - 0

Bistro eines gemeinnützigen Vereins kann ohne Anerkennung als Integrationsprojekt kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb sein

Das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht unterteilt die Tätigkeit eines Vereins in die Bereiche

·       ideelle Tätigkeit,

·       Vermögenverwaltung,

·       Zweckbetrieb und

·       wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Umsätze im Zweckbetrieb eines Vereins, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, können unter bestimmten Voraussetzungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % versteuert werden. Umsätze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind dagegen mit 19 % zu versteuern.

Ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens betrieb neben einer Behindertenwerkstatt ein Bahnhofsbistro, in dem behinderte und nicht behinderte Menschen mit dem Ziel der Integration in den normalen Arbeitsmarkt arbeiteten. Das Bistro stellte keine Betriebsstätte der Werkstatt für Behinderte dar. Die Lohnkosten wurden vom Integrationsamt bezuschusst. Im Zuschussbescheid wurde das Bistro aber nicht als Integrationsprojekt gemäß der gesetzlichen Vorschriften bezeichnet. Das Finanzamt wertete die Werkstatt als Zweckbetrieb und das Bistro als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Verein meinte, das Bistro sei auch ein Zweckbetrieb, weil es den Beschäftigten die Möglichkeit gebe, am normalen Arbeitsleben teilzunehmen, und damit die gleichen Bedingungen wie die Behindertenwerkstatt erfülle.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg ist das Bistro ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und somit kein Zweckbetrieb, weil es kein anerkanntes Integrationsprojekt sei. Hierfür sei ein entsprechender Leistungsbescheid des Integrationsamts erforderlich. Entgegen der Auffassung des Vereins sei das Bistro auch keine Einrichtung der Wohlfahrtspflege. Dafür fehle dem Bistro der karitative Charakter einer Behindertenfürsorge.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner