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Drittes Corona-Steuerhilfegesetz – Weitergeltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die eigentlich zum 30. Juni 2021 hätte beendet sein müssen, wurde befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Abgabe von Getränken ist hiervon ausgeschlossen.

Zeitraum 01.01.2021 – 31.12.2022 ab 01.01.2023
Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle 7 % 19 %
Speisen Außerhausgeschäft

(Imbiss/Lieferung/Abholung)

7 % 7 %
Getränke (Grundsatz) 19 % 19 %
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