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Erbschaftsteuerliche Bewertung einer durch Konfusion erworbenen, zinslos gestundeten Zugewinnausgleichsforderung

Die Eheleute M und F beendeten 2004 den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. F hatte daraus einen Zugewinnausgleichsanspruch von 375.000 €, der aber erst mit dem Tod von M fällig werden sollte und bis dahin von F zinslos gestundet wurde. Allerdings starb F 2009 zuerst. M wurde Alleinerbe, sodass er sowohl Schuldner als auch Gläubiger der Ausgleichsforderung war und den Betrag nicht mehr bezahlen musste (sog. Konfusion). Erbschaftsteuerlich war er dennoch bereichert. Bei der Erbschaftsteuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt diese Bereicherung mit 375.000 €.

Der Bundesfinanzhof hingegen zinste den Betrag nach der 2009 gültigen Sterbetafel und der sich daraus ergebenden Lebenserwartung des M auf 177.000 € ab, weil M erst durch die Konfusion bereichert war und die Forderung erst mit seinem eigenen Tod fällig geworden wäre.

Außerdem setzte das Finanzamt den kapitalisierten Nutzungsvorteil aus der 2004 vereinbarten zinslosen Stundung als sog. Vorschenkung an. Dabei legte es die statistische Lebenserwartung des M zugrunde und errechnete danach eine Bereicherung von 192.000 €.

Auch hier folgte der Bundesfinanzhof dem Finanzamt nicht, sondern bewertete den Nutzungsvorteil nur nach der tatsächlichen Laufzeit von fünf Jahren mit 90.000 €, weil lebenslängliche Nutzungsvorteile, die durch den frühzeitigen Tod des Berechtigten oder Verpflichteten innerhalb bestimmter Fristen enden, auf Antrag nach der kürzeren tatsächlichen Laufzeit berechnet werden können. Diese Fristen wurden im entschiedenen Fall eingehalten.

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