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Erhebung von Säumniszuschlägen auf nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge nur bei bedingtem Vorsatz

Entrichtet der Zahlungspflichtige nicht rechtzeitig die Sozialversicherungsbeiträge, fällt ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Betrags je Monat an. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, kann der Säumniszuschlag gegebenenfalls entfallen. Dazu muss der Beitragsschuldner glaubhaft machen, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Fahrlässigkeit kein Verschulden begründet. Es muss mindestens bedingter Vorsatz vorliegen. Der Beitragsschuldner muss also seine Zahlungspflicht mindestens für möglich halten und billigend in Kauf nehmen.

Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH, die ein Busunternehmen betrieb, neben den eigenen Fahrern regelmäßig ergänzend weitere Fahrer (Tourbegleiter) eingesetzt. Sie behandelte diese als selbstständig und meldete sie nicht zur Sozialversicherung an. Das wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung bemängelt und nachträglich Beitragsbescheide nebst Säumniszuschlägen erlassen.

Das Bundessozialgericht akzeptierte, dass den Geschäftsführer der GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge kein Verschulden traf. Das Landessozialgericht muss allerdings weiter aufklären, ob der Geschäftsführer nicht zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von seiner Zahlungspflicht erlangte. Schädlich wäre auch die Kenntnis eines Angestellten der GmbH, sofern er eigenverantwortlich mit der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung der Tourbegleiter und der Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten betraut war.

Die Beweislast für die unverschuldete Unkenntnis bzgl. der Zahlungspflicht trägt die GmbH.

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