Ein Sohn hatte von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken unentgeltlich übertragen bekommen. Seinen steuerpflichtigen Erwerb von 246.800 € in Steuerklasse I besteuerte das Finanzamt einheitlich mit 11 %. Der Sohn meinte, es müsse in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs zur Berechnung der zumutbaren Belastung auf 75.000 € ein Steuersatz von 7 % und erst auf den Restbetrag ein Steuersatz von 11 % angewandt werden.
Dem widersprach das Finanzgericht Baden‑Württemberg. Aus der Gesetzesformulierung „steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich“ ergebe sich die Einordnung in die einzelnen betragsmäßigen Stufen des steuerpflichtigen Erwerbs anhand von Absolutbeträgen. Dadurch wird der gesamte steuerpflichtige Erwerb in vollem Umfang mit dem seiner Wertstufe als Obergrenze entsprechenden Steuersatz erfasst, weshalb sich bei einem nur geringfügigen Überschreiten der jeweiligen Obergrenze ein Progressionseffekt ergeben kann. Für dessen Abmilderung gibt es den sog. Härteausgleich. Dieser soll sicherstellen, dass bei einem nur geringfügigen Überschreiten einer Wertstufe die Mehrsteuer, die der höhere Steuersatz zur Folge hat, aus einem bestimmten Vomhundertsatz des die Wertgrenze übersteigenden Betrags des Erwerbs gedeckt werden kann.
Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.