Großeltern können die Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. So entschied das Finanzgericht Münster.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, dass Aufwendungen für Besuche zwischen Angehörigen nicht berücksichtigt werden können, auch wenn sie im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind, seien nur zulässig, wenn Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder ein Leiden erträglicher zu machen, sodass die Kosten zu den unmittelbaren Krankheitskosten rechnen.
Im Streitfall liege keine derartige Situation vor, die aus sittlichen Gründen eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertige, dass Besuchsfahrten zu Angehörigen nicht steuerlich berücksichtigt werden können. Insbesondere folge eine sittliche Zwangsläufigkeit nicht aus dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie. Art. 6 Abs. 1 GG stelle die elterliche Entscheidung für Kinder unter besonderen Schutz und verbiete, erwerbstätigen Eltern bei der Einkommensbesteuerung die „Vermeidbarkeit“ ihrer Kinder entgegenzuhalten. Erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten müssten daher zumindest als zwangsläufige Aufwendungen der grundrechtlich geschützten privaten Lebensführung grundsätzlich in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein.
Diese durch die Verfassung vorgegebenen Grundsätze fänden aber – entgegen der Auffassung der Kläger – nur auf die Eltern der Kinder, nicht aber auf die Großeltern Anwendung. Denn die Eltern und nicht die Großeltern hätten die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).