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Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Schenker

Hat sich ein Schenker im Verhältnis zum Beschenkten zur Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich verpflichtet, kann die Finanzbehörde den Schenker auch unmittelbar in Anspruch nehmen. Das gilt z. B. auch nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten.

Schenker und Beschenkter sind Gesamtschuldner der Schenkungsteuer. Die Entscheidung, gegen welchen der Gesamtschuldner die Schenkungsteuer festgesetzt wird, hat das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Hat die Finanzbehörde trotz vertraglicher Vereinbarung des Schenkers mit dem Beschenkten einen Steuerbescheid gegen den Beschenkten erlassen, bedeutet dies nicht, dass der Schenker im Fall von zu niedrig festgesetzten Steuerbeträgen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Im Ergebnis kann so ein Fehler bei der Steuerfestsetzung gegenüber dem Beschenkten durch eine Steuerfestsetzung beim Schenker korrigiert werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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