In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatten Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ihren gemeinsamen Sohn zum Schlusserben des Längstlebenden bestimmt. Nach dem Tod der Ehefrau 2005 lernte der Witwer eine Frau kennen, mit der er ab 2010 in einem gemeinsamen Haushalt lebte und die ihn bis zu seinem Tod im Jahr 2014 pflegte. Als Gegenleistung für die Pflege vereinbarte der Sohn auf Wunsch des Vaters mit dessen Lebensgefährtin im Jahr 2010 ein lebenslanges Wohnrecht an einer in seinem Eigentum stehenden Wohnung. Während des Zusammenlebens übertrug der Vater seiner Lebensgefährtin verschiedene Vermögensgegenstände im Gesamtwert von ca. 250.000 €, was nahezu sein gesamtes Vermögen darstellte.
Nach dem Tod des Vaters verlangte der Sohn die Vermögensgegenstände heraus, weil die Zuwendungen sein Erbteil beeinträchtigten, ohne dass daran ein anerkennenswertes Eigeninteresse des Vaters bestand. Die Lebensgefährtin behauptete, dass die Schenkungen aus Dankbarkeit erfolgt seien, weil sie dem Vater den Haushalt geführt und ihn gepflegt habe.
Das Gericht gab dem Sohn Recht. Die Leistungen der Lebensgefährtin während des Zusammenlebens seien durch freie Kost und Logis, durch gemeinsame Reisen auf Kosten des Vaters und durch das zugesagte Wohnrecht bereits ausgeglichen.