Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eines Unternehmens kann die sog. erweiterte Kürzung greifen, wenn das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet (Ausschließlichkeitsgebot). Einige Tätigkeiten darüber hinaus sind unschädlich, wie beispielsweise die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens.
Der Bundesfinanzhof hatte den Fall einer grundstücksverwaltenden GmbH & Co. KG zu entscheiden, die ihrerseits wieder an einer grundstücksverwaltenden, durch die Rechtsform gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft), beteiligt war.
Die GmbH & Co. KG kann die erweiterte Kürzung nicht in Anspruch nehmen, da die Beteiligung gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstößt. Das Grundvermögen und die grundstücksverwaltende Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft sind nicht der GmbH & Co. KG zuzurechnen, da die Beteiligungsgesellschaft durch ihre gewerbliche Prägung eigenes Betriebsvermögen besitzt. Der Beteiligungsgesellschaft selbst kann allerdings die erweiterte Kürzung zustehen.
Hinweis: Die Beteiligung an einer nicht gewerblich geprägten, also nur vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist dagegen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung unschädlich. Hier greift die Bruchteilsbetrachtung, nach der die Wirtschaftsgüter anteilig den Beteiligten zuzurechnen sind.