Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die mit Draht‑ und Stahlerzeugnissen handelte. 2006 gründete der Kläger mit D eine KG, an der beide hälftig beteiligt waren. Der Kläger war zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär‑GmbH. Die KG produzierte Drahterzeugnisse (Drahtzieherei). Das hatte vorher D als Einzelunternehmer getan. Sein bisheriges Anlagevermögen hatte D zunächst an die KG verpachtet, Ende 2007 dann in die KG eingebracht.
Der Kläger verfügte über die notwendigen Kontakte auf dem Beschaffungsmarkt und über finanzielle Mittel. So gewährte die GmbH der KG ein Darlehen von 250.000 €. Die KG bezog die für die Produktion benötigten Rohstoffe (sog. Vormaterialien) ausschließlich von der GmbH. Daneben belieferte die GmbH weiterhin Kunden mit Stahl‑ und Drahterzeugnissen, nicht aber mit Vormaterialien. Die Lieferungen der GmbH an die KG machten 60 % der Gesamtlieferungen der GmbH aus. Die GmbH-Beteiligung des Klägers wurde in den Steuerbilanzen der KG nicht als Sonderbetriebsvermögen erfasst. Die Gewinnausschüttungen wurden als Kapitalerträge behandelt. Über das Vermögen der GmbH und der KG wurden Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger machte beim Finanzamt Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 772.000 € geltend; unter anderem wegen des Ausfalls des Darlehens gegenüber der GmbH.
Das lehnte das Finanzgericht Münster ab, weil sich die Beteiligung nicht im Gesamthandsvermögen der KG befand. Das war daran erkennbar, dass die KG keine Sonderbilanz für den Kläger aufgestellt hatte, in der die Anteile aktiviert wurden. Die Beteiligung war auch kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen, weil die Beteiligung des Klägers an der GmbH seine Beteiligung an der KG nicht gestärkt hat. Dafür fehlte eine enge wirtschaftliche Verflechtung. Zwar bestanden sehr enge Geschäftsbeziehungen zwischen GmbH und KG. Daneben bestand aber ein erheblicher eigener Geschäftsbetrieb der GmbH.