Eine Mutter beantragte für ihr über 25 Jahre altes Kind weiterhin Kindergeld. Bei dem Kind war eine psychische Erkrankung, begleitet von einem Drogenmissbrauch, sowie eine seelische Behinderung festgestellt worden. Die Familienkasse bewilligte zunächst das Kindergeld. Sie hob die Kindergeldfestsetzung jedoch später mit der Begründung auf, dass die Behinderung nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sei.
Der Familienkasse kommt bei der Entscheidung über die Fehlerkorrektur kein Ermessen zu. Das Gesetz regelt die Aufhebung oder Neufestsetzung vielmehr als gebundene Entscheidung. Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Aufhebung oder Neufestsetzung vorzunehmen. Insbesondere darf die Familienkasse einen Steueranspruch nicht zu Unrecht begründen.
Im konkreten Sachverhalt fehlten dem Gericht jedoch ausreichende Feststellungen, wann die Behinderung tatsächlich eingetreten war. War die Behinderung nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten, musste die Kindergeldzahlung enden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)