Eltern können für ein volljähriges Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs Kindergeld erhalten, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet. Ein Kind befindet sich in einer Berufsausbildung, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Die Vorbereitung muss einen konkreten Bezug zum angestrebten Beruf aufweisen. Dieser Bezug wird bei einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgang regelmäßig unterstellt.
In Fällen, in denen der Ausbildungscharakter zweifelhaft ist, kommt es hingegen entscheidend auf den konkreten Bezug an. Das gilt insbesondere beim Erwerb sozialer oder religiöser Erfahrungen, der Persönlichkeits- oder Charakterbildung oder der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl.
Besucht ein Kind eine kirchliche Missionsschule, bei der neben den Lernzielen und dem Studienplan die Persönlichkeits- und Charakterbildung im Sinne des Leitbilds der Schule im Vordergrund stehen und das bis zu 70 % der Gesamtstundenzahl ausmacht, fehlt der konkrete Bezug zu einer späteren beruflichen Tätigkeit. Das gilt umso mehr, wenn die Schule auch keinen Abschluss vermittelt, der für eine spätere Tätigkeit innerhalb der Kirche qualifiziert. Kindergeld kommt für den Besuch einer solchen Schule daher nicht infrage.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)