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Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer‑Erstattungsüberhang

Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden. Ein solcher Überhang ist als Einkommen zu versteuern.

Kirchensteuern mindern als Sonderausgaben den in einem ersten Schritt ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte. Sind die Erstattungen von in Vorjahren gezahlter Kirchensteuer höher als die im laufenden Jahr gezahlten Beträge, ergibt sich ein sog. Erstattungsüberhang. Dieser Erstattungsüberhang führt seit 2012 zu einem sog. Hinzurechnungsbetrag. Der Kirchensteuererstattungsüberhang ist als negative Sonderausgabe zu berücksichtigen. Dadurch kann es zu einer Einkommensteuerschuld kommen, obwohl der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustausgleich 0,00 € beträgt. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die erstatteten Kirchensteuern im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt haben.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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