Will der Eigentümer einer Mietwohnung diese verkaufen, muss der Mieter eine Innenbesichtigung der Wohnung durch Kaufinteressenten dulden. Dafür darf er keine Aufwandsentschädigung verlangen. Begehrt er dennoch einen entsprechenden Ausgleich, ist eine solche Forderung aber kein Grund, den Mietvertrag zu kündigen. Diese Entscheidung hat das Amtsgericht Landsberg am Lech getroffen.
Der Eigentümer einer Mietwohnung wollte diese verkaufen. Nachdem es bereits zu zwei Wohnungsbesichtigungen durch unterschiedliche Makler gekommen war, verlangte der Mieter für einen dritten Besichtigungstermin eine Aufwandsentschädigung von 75 € pro angefangene Stunde. Der Vermieter weigerte sich eine solche Entschädigung zu zahlen. Daraufhin verweigerte der Mieter weitere Besichtigungstermine. Der Vermieter mahnte den Mieter erfolglos ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis. Da der Mieter nicht auszog, klagte der Vermieter auf Räumung der Wohnung.
Nach Auffassung des Gerichts war die Kündigung nicht gerechtfertigt. Einem Vermieter stehe grundsätzlich ein Besichtigungsrecht zu. Eine Aufwandsentschädigung könne der Mieter dafür jedoch nicht verlangen. Eine entsprechende Forderung des Mieters sei jedoch keine so schwere Pflichtverletzung, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertige. Immerhin habe der Mieter zwei Besichtigungen mit erheblichem Zeitaufwand zugelassen.