Im Streitfall wurden im Jahr 2008 angeschaffte und in 2009 bezahlte Klimageräte versehentlich doppelt erfasst. Zunächst wurden diese im Zahlungsjahr als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt und zusätzlich im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) beginnend ab Anschaffung in 2008. Zwar wurde der Fehler durch eine Betriebsprüfung festgestellt. Die Streichung des sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwandes unterblieb jedoch. Mittlerweile konnte der Sofortabzug des Erhaltungsaufwandes nicht mehr rückgängig gemacht werden, da das Jahr 2009 feststellungsverjährt ist. Die Klägerin (eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts – GbR) begehrte für die Folgejahre nun trotz des nicht geänderten Sofortabzugs die Berücksichtigung der weiteren Abschreibung. Mit der Klage hatte sie in erster Instanz keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin ab. Die Vorinstanz – das Finanzgericht Düsseldorf – habe die Gewährung von Werbungskosten in Form von AfA für das Streitjahr zu Recht abgelehnt. Durch die Geltendmachung der AfA und die gleichzeitige Berücksichtigung der vollständigen Netto-Anschaffungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) habe die Klägerin ihr AfA-Volumen für die Klimageräte vollständig verbraucht, so der Bundesfinanzhof.