Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim beschränkt sich auf das Familienheim selbst und den dazugehörigen Grund und Boden. Ein angrenzendes Gartengrundstück, das im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist, gehört nicht dazu.
Eine Alleinerbin war durch Erbfall Eigentümerin zweier aneinandergrenzender Flurstücke – eines davon bebaut mit einem Familieneigenheim – geworden. Beide Grundstücke waren einheitlich eingezäunt und wurden auch einheitlich genutzt. In Hinblick auf die einheitliche Bezeichnung und Adresse sowie die einheitliche Nutzung begehrte sie die Steuerbefreiung für das gesamte Objekt als wirtschaftliche Einheit.
Dem widersprach das Finanzgericht Düsseldorf. Die Steuerbefreiung knüpft an den – in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehenden – Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks an und nicht an denjenigen der wirtschaftlichen Einheit. Ein Grundstück im zivilrechtlichen Sinn ist der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist. Daher war die Steuerbefreiung nur für das mit dem Familienheim bebaute Grundstück zu gewähren.