Aufwendungen für die Überlassung von Adressdaten unterliegen nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1f GewStG. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht. Die Klägerin habe keine Schutzrechte erworben, sondern lediglich Inhalte aus Datensammlungen und für deren Verwendung bzw. Nutzung gezahlt. Derartige Nutzungsentgelte unterfielen nicht dem Regelungsinhalt des § 8 Nr. 1f GewStG.