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Keine rückwirkende Gewerbesteuerpflicht bei anteiliger Veräußerung erhaltener Anteile durch den Einbringenden innerhalb der Sperrfrist

Mit der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert kann aufgrund der Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes die Besteuerung der stillen Reserven im Einbringungszeitraum ganz oder teilweise vermieden werden. Bei einer Veräußerung dieser sog. einbringungsgeborenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren (Sperrfrist) nach der Einbringung sind die im Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung aufzudeckenden stillen Reserven allerdings bei der Einkommensteuer des Einbringenden zu versteuern.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll der im Fall der Veräußerung erhaltener Anteile durch den Einbringenden innerhalb des Siebenjahreszeitraums rückwirkend entstehende Einbringungsgewinn dann auch der Gewerbesteuer unterliegen, wenn nicht alle erhaltenen Anteile in einem Vorgang veräußert werden.

Das Finanzgericht Köln widersprach dieser Auffassung. Auch die teilweise Veräußerung erhaltener Anteile innerhalb der Sperrfrist unterliege nicht der Gewerbesteuer, wenn der Einbringende zum Einbringungszeitpunkt seine gesamte gewerbliche Tätigkeit aufgegeben habe.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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