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Keine Steuervergünstigung für eine Entschädigung bei Wechsel in eine neue Betriebsrentenzusage

Ein Arbeitgeber hatte die betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer nach beamtenrechtlichen Grundsätzen über eine eigene Versorgungseinrichtung durchgeführt. Nach Schließung des Versorgungswerks sollten die bis dahin erworbenen Anwartschaften in ein beitragsfinanziertes System überführt werden. Diese Vertragsumstellung ging mit einer erheblichen Reduzierung der zukünftigen Altersversorgungsansprüche einher und bedurfte daher der Zustimmung der Arbeitnehmer. Als Anreiz für eine entsprechende Zustimmungserklärung wurde ihnen eine einmalige „Wechselprämie“ angeboten.

In seiner Einkommensteuererklärung machte ein Arbeitnehmer geltend, dass es sich bei der ihm ausgezahlten Prämie um eine begünstigt zu versteuernde Entschädigung gehandelt habe. Das Finanzgericht München folgte dieser Ansicht nicht.

Die Zahlung einer Ersatzleistung für entgangene oder entgehende Einnahmen sei nur dann als steuerbegünstigte Entschädigung zu werten, wenn sie auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhe. Dies sei nicht der Fall, wenn das Anstellungsverhältnis fortgesetzt und die Pensionszusage – wenn auch durch eine Vertragsänderung geschaffen – lediglich der Höhe nach begrenzt bzw. modifiziert werden solle. Hinzukommen müsse die vorliegend nicht erfolgte Beendigung des bisherigen Einkunftserzielungstatbestands.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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