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Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden Prüfungshandlungen

Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob die Ergebnisse einer Außenprüfung trotz mehrerer langandauernder Unterbrechungen ausgewertet werden durften. Dem Urteil lag chronologisch dargestellt der nachfolgend geschilderte Fall zugrunde:

·       Prüfungsanordnung für die Jahre 2001 und 2002 aus November 2006,

·       Beginn der Prüfung durch Erscheinen der Prüferin im Unternehmen im Dezember 2006 um Datenträger mit Buchführungsdaten in Empfang zu nehmen,

·       Anfertigung handschriftlicher Notizen und Ausdruck von Daten für das Jahr 2001 nach prüfungsrelevanten Kriterien aus einer Prüfungssoftware der Finanzverwaltung an drei Terminen im Dezember 2006 und Januar 2007,

·       weitere Ausdrucke im April 2008, November/Dezember 2009 und im November 2010.

Schriftlich meldete sich die Prüferin zwischenzeitlich nur einmal im Dezember 2009 um mitzuteilen, dass sie die bereits begonnene Prüfung fortsetzen wolle. Dies lehnte das Unternehmen unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich eingetretene Festsetzungsverjährung ab. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Ansicht nicht.

Die Prüfung wurde nach Beginn im Dezember 2006 zeitnah fortgesetzt. Durch den Beginn der Außenprüfung war der Ablauf der für die Streitjahre 2001 und 2002 jeweils maßgeblichen Festsetzungsfrist gehemmt. Die in dieser Zeit vorgenommenen Handlungen gehen über das Studium von Vorbereitungshandlungen, das Einholen allgemeiner Informationen über die betrieblichen Verhältnisse, das Rechnungswesen und die Buchführung sowie die bloße Sichtung von Unterlagen des zu prüfenden Steuerfalls oder ein allgemeines Aktenstudium hinaus. Folglich hatte die Prüfung für den gesamten Prüfungszeitraum begonnen. Es ist unerheblich, auf welches der Prüfung unterliegende Jahr sich die ersten Prüfungshandlungen erstrecken. Eine Außenprüfung bezieht sich einheitlich auf alle in der Prüfungsanordnung genannten Jahre. Sie ist nicht in Teilabschnitte aufzuteilen.

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