Bei sog. Kaffeefahrten handelt es sich um Reiseleistungen. Damit unterfallen sie einer besonderen Umsatzbesteuerung, der sog. Margenbesteuerung. Bei der Margenbesteuerung ist der Unternehmer grundsätzlich nicht berechtigt, die auf die Reisevorleistungen (z. B. Buskosten) entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch entschieden, dass das Vorsteuerabzugsverbot nicht gilt, wenn der Unternehmer die Reiseleistungen unentgeltlich erbringt, da die gesetzliche Regelung nur auf „gegen Entgelt“ erbrachte Reiseleistungen anzuwenden ist.
Sollte es sich bei der Ermöglichung der unentgeltlichen Teilnahme an der Busfahrt jedoch um ein Geschenk handeln, ist zu prüfen, ob dieses wiederum zu einem Vorsteuerabzugsverbot oder einem Eigenverbrauch führt.
Sofern bei der Kaffeefahrt „Zugabeartikel“ abgegeben und Fahrtgelder erhoben werden, ist nach Auffassung des Gerichts zu prüfen, ob die Fahrtgelder anteilig den Busfahrten und anteilig der Abgabe von Zugabeartikeln zuzuordnen sind. Entfallen die Fahrtgelder sämtlich auf die Busfahrten, sind sie vollständig in die Margenbesteuerung für die dann entgeltlichen Reiseleistungen einzubeziehen. In diesem Fall ist für die Abgabe der Zugabeartikel das Vorliegen eines Geschenks zu prüfen.