Arbeitgeber dürfen den einem Beschäftigten zustehenden Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat, in dem sich der Beschäftigte in Elternzeit befindet, um ein Zwölftel kürzen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Diese Regelung verstößt ferner nicht gegen europäisches Recht.
Eine Arbeitnehmerin, die sich wegen der Geburt zweier Kinder in den Jahren 2010 bis 2016 in Elternzeit befunden hatte, kündigte und verlangte von ihrem Arbeitgeber anschließend Abgeltung für 70 in ihre Elternzeit fallende Urlaubstage für die Jahre 2014 und 2015. Der Arbeitgeber berief sich darauf, er habe die Urlaubsansprüche der Klägerin gekürzt.
Während die unteren Instanzen davon ausgingen, die Ansprüche der Klägerin seien aufgrund des Bundesurlaubsgesetzes verfallen, erklärte das Bundesarbeitsgericht dieses Gesetz im vorliegenden Fall für unanwendbar, weil das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vorrangige Regelungen vorsehe. Danach dürfe der Arbeitgeber zwar Kürzungen vornehmen, um die Urlaubsansprüche in eine angemessene Relation zum Umfang der (während der Elternzeit ruhenden) Arbeitspflicht zu setzen. Die dafür erforderliche Erklärung müsse er aber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses abgeben