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Nachträgliche vom Testament abweichende Vereinbarungen zwischen Erben und Vermächtnisnehmer sind erbschaftsteuerlich unbeachtlich

In einem Testament war die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin und die Tochter als Vermächtnisnehmerin bedacht worden. Nach dem Tod des Erblassers vereinbarten beide unter Mitwirkung des Testamentsvollstreckers notariell eine andere Verteilung der Erbteile und Schulden.

Das Finanzgericht München entschied, dass diese Vereinbarung erbschaftsteuerlich unbeachtlich ist, weil die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers entsteht. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Umfang und die Wertermittlung des Nachlasses maßgebend. Somit waren die Regelungen des Testaments zu beachten.

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