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Nur teilweise Kostenerstattung für medizinische Behandlung in der Türkei

Kosten für eine Behandlung in einer türkischen Privatklinik sind von der deutschen Sozialversicherung nur teilweise zu erstatten. Dies hat das Hessische Landessozialgericht im Fall eines 12‑jährigen Mädchens entschieden, das während eines Urlaubs mit ihrer Mutter in der Türkei an einer Magen-Darm-Entzündung erkrankte. Vom Hotelarzt wurde sie in eine 2,7 km entfernte Privatklinik eingewiesen, welche anschließend Behandlungskosten von 2.300 € in Rechnung stellte. Die deutsche Krankenkasse verweigerte die Kostenübernahme und verwies darauf, dass das Mädchen auch in einem 12 km entfernten staatlichen Krankenhaus hätte behandelt werden können. Hierdurch wären nur Kosten von 370 € entstanden.

Das Gericht gab der Krankenkasse Recht. Es seien nur 370 € zu erstatten. Nach dem maßgeblichen Sozialversicherungsabkommen stünden deutschen Versicherten nur die nach dem türkischen Krankenversicherungssystem geltenden Leistungen zu. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Transport des Mädchens in die wenige Kilometer weiter entfernt gelegene staatliche Klinik aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen sei.

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