Ein Großhändler vertrieb Kameras, Objektive und Blitzgeräte. Zur Verkaufsförderung führte er ein Bonusprogramm für Fachverkäufer und deren Arbeitnehmer durch. Diese Bonuspunkte konnten bei einem anderen Unternehmen gegen Sachprämien eingelöst werden, die dem Großhändler in Rechnung gestellt wurden. Die in Rechnung gestellten Prämien unterwarf der Großhändler mit 30 % der pauschalen Einkommensbesteuerung. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung erging wegen anderer Sachverhalte ein Nachforderungsbescheid. Daraufhin wandte sich der Großhändler gegen die pauschale Besteuerung der Zuwendungen aus dem Bonusprogramm.
Der Bundesfinanzhof gab dem Großhändler Recht. Die Voraussetzungen für die Pauschalierung lagen nicht vor. Diese erfordert u. a., dass die Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden. Die Prämien sind jedoch nicht zu einem mit dem Großhändler bestehenden Grundgeschäft hinzugetreten, sondern stellten die allein geschuldete Leistung für den Verkaufserfolg dar.
Hinweis: Die Besteuerung musste bei den Fachverkäufern bzw. deren Angestellten erfolgen.