Viele Krankenkassen werben mit Bonus- und Prämienprogrammen. Hiermit wollen sie ihre Versicherten für die Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen sowie an sportlichen Aktivitäten belohnen. Der Deutsche Steuerberaterverband hat jüngst darauf hingewiesen, dass diese Bonuszahlungen einkommensteuerpflichtig sind und in der Steuererklärung von den als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen abgezogen werden müssen.
Beachten Sie | Dies gilt entsprechend für erhaltene Beitragsrückerstattungen. Nicht steuerpflichtig sind hingegen (ggf. anteilige) Kostenerstattungen für Leistungen, wie z.B. den Yogakurs oder das präventive Rückentraining.
Quelle | DStV, Mitteilung vom 2.2.2015