Ein Finanzamt erwirkte wegen des Verdachts einer Steuerverkürzung beim zuständigen Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für eine Wohnung in der X-Straße. Im Rahmen der Durchsuchung erklärte der Beschuldigte, dass es sich bei den Räumlichkeiten um die Wohnung seiner Schwester handele. Dessen ungeachtet setzten die Beamten die Durchsuchung auch im Schlafzimmer der Schwester fort. Sie beschlagnahmten dort ein Notizbuch mit Einnahmen der Schwester, die bisher nicht versteuert wurden.
Dieser „Zufallsfund“ war Grundlage für an die Schwester gerichtete Einkommensteuerbescheide mit geschätzten Einkünften. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen.
Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Schwester recht. Der Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung betraf die Räumlichkeiten des Bruders, nicht die seiner Schwester. Da die Beamten die Durchsuchung trotz Aufklärung fortsetzten, lag ein schwerwiegender Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung vor. Ohne den Verstoß wären die Beamten nicht in den Besitz des Notizbuchs der Schwester gekommen. Damit lag sowohl ein strafrechtliches als auch ein steuerrechtliches Verwertungsverbot der widerrechtlich erlangten Erkenntnisse vor.