Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Sachverhalt |
Ein Ehepaar machte Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für sich und ihre Kinder als Sonderausgaben geltend. Dabei bezogen sie auch Krankheitskosten ein, die sie nicht mit der Versicherung abgerechnet hatten, um den Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu behalten. Für diese Kosten versagte das Finanzamt sowohl den Sonderausgabenabzug als auch den Abzug als außergewöhnliche Belastung – und zwar zu recht, wie das Finanzgericht Münster befand. |
Als Sonderausgaben abzugsfähig sind nur solche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen. Dies ist bei Zahlungen an Ärzte zur Vergütung von Heilbehandlungen nicht der Fall.
Ferner wies das Finanzgericht Münster auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hin, wonach selbst gezahlte Krankheitskosten aufgrund von Selbst- und Eigenbeteiligungen keine Sonderausgaben sind. Diese Rechtsprechung muss nach Ansicht des Finanzgerichts entsprechend für Krankheitskosten gelten, auf deren Erstattung zum Erhalt der Beitragsrückerstattung verzichtet wird.
Dass kein Sonderausgabenabzug möglich ist, aber die (spätere) Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug mindert, ist nach Meinung des Finanzgerichts nicht verfassungswidrig.
Praxishinweis | Die Inanspruchnahme einer Beitragsrückerstattung, die zunächst wirtschaftlich vorteilhaft erscheint, kann unter Einbeziehung der steuerlichen Folgen nachteilig sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige Krankheitskosten in Höhe von 400 EUR selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von 500 EUR zu erhalten. Bei einem unterstellten Steuersatz von 30 % ergibt sich nämlich eine steuerliche Mehrbelastung von 150 EUR (30 % von 500 EUR), sodass unter dem Strich „ein Minus“ von 50 EUR verbleibt. Bei Berechnung des wirtschaftlich optimalen Selbstbehalts sollten also auch die steuerlichen Konsequenzen einbezogen werden. |
Der Abzug als außergewöhnliche Belastung scheiterte im Streitfall daran, dass die zumutbare Belastung (u.a. abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte) nicht überschritten wurde. Zu der Frage, ob die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten rechtmäßig ist, sind beim Bundesfinanzhof bereits einige Verfahren anhängig. Somit hat das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.11.2014, Az. 5 K 149/14 E, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143878; anhängige Verfahren: u.a. BFH Az. VI R 33/13