Die Finanzverwaltung hat dazu Stellung genommen, wie negative Einlagezinsen und rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren steuerlich zu behandeln sind.
Nach der Verwaltungsmeinung handelt es sich bei negativen Einlagezinsen um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bereits mit dem Sparer-Pauschbetrag (801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung) abgegolten ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus 2014 sind formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen unwirksam, sodass Kreditnehmer einen Rückzahlungsanspruch nebst kapitalertragsteuerpflichtigem Nutzungsersatz haben. Sofern Banken den Nutzungsersatz bereits ohne Einbehalt der Abgeltungsteuer ausgezahlt haben, müssen sie den Steuerabzug korrigieren.
Quelle | BMF-Schreiben vom 27.5.2015, Az. IV C 1 – S 2210/15/10001:002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144774