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Tarifermäßigte Besteuerung: Bestimmte Bonusvereinbarungen sind keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, die „zusammengeballt“ in einem Jahr zufließen, sind als sonstige Bezüge nach einem besonderen Verfahren zu besteuern (sog. Fünftelregelung). Der sonstige Bezug wird bei der Berechnung der Steuer nur mit einem Fünftel angesetzt. Die sich hiernach ergebende Steuer wird dann verfünffacht.

In einem vom Finanzgericht Nürnberg entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer eine Bonusvereinbarung getroffen. Die Bonuszahlung war neben der jährlichen Vergütung abhängig von der Entwicklung eines bestimmten Aktienkurses ab einem Zeitpunkt eines Jahrs und wurde, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen, innerhalb dieses Jahrs ausgezahlt.

Das Gericht ließ die Besteuerung nach der Fünftelregelung nicht zu. Auch wenn Bonusprogramme als Berechnungsgrundlage auf das durchschnittliche Gehalt vergangener Jahre zurückgreifen, liege keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor.

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