Aufgrund der Pflegebedürftigkeit von Familienangehörigen verständigte sich eine Arbeitnehmerin, auf deren Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung fand, mit ihrem Arbeitgeber darauf, im Jahr 2014 statt an fünf nur an drei Tagen in der Woche zu arbeiten. Später erhielt sie 21 Monate unbezahlten Sonderurlaub. Nach dem Ende des Sonderurlaubs machte sie 35 Urlaubstage für die Jahre 2014 und 2015 geltend, die zu gewähren der Arbeitgeber aber ablehnte.
Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Dabei führte das Gericht aus, dass sich bei einer unterjährigen Verringerung der Anzahl der Wochenarbeitstage der Urlaubsanspruch entsprechend reduziert. Außerdem entschied das Gericht, dass für Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub besteht. Der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit null Arbeitstagen anzusetzen. Grund dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis infolge der Sonderurlaubsvereinbarung während des gesamten Zeitraums ruhe. Die Anwendung des Tarifvertrags verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.