A war Geschäftsführer der X‑GmbH, an der er zu 5 % und die Y‑GmbH zu 85 % beteiligt waren. A war gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der H‑GmbH. Die H kaufte von Y 10 % der X‑Anteile zu einem Kaufpreis von 200.000 €. Das Finanzamt bewertete diese Beteiligung mit 450.000 € und meinte, die Differenz von 250.000 € sei Arbeitslohn des A, den er als Geschäftsführer der X erhalten habe und somit einkommensteuerpflichtig. Hiergegen wehrte sich A, weil er meinte, Vorteile und somit Arbeitslohn könnten grundsätzlich nur von X als Arbeitgeber gezahlt werden. Der Vorteil sei – wenn überhaupt – von Y gewährt worden, zu der er aber in keinem Arbeitsverhältnis stehe. Es fehle somit der sog. Veranlassungszusammenhang.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die verbilligte Überlassung der X‑Anteile steuerpflichtiger Arbeitslohn des A ist. Ausschlaggebend war, dass die Y den Anteilserwerb der X‑Anteile nur Angestellten der Y und der H‑GmbH angeboten hatte. Außerdem war der Wertunterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert so eklatant, dass Arbeitslohn vermutet werden kann; denn wäre A nicht gleichzeitig Gesellschafter der H und Geschäftsführer der X gewesen, wäre der Kaufpreis nach Auffassung des Gerichts nicht so niedrig gewesen. Der Fall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das jetzt noch entscheiden muss, ob die X‑Anteile tatsächlich 450.000 € wert waren.