Der Bundesfinanzhof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags oder des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kinds in den Jahren 2000 bis 2004.
Die Bundesregierung hat in den maßgeblichen Existenzminimumberichten das steuerlich zu verschonende Existenzminimum realitätsgerecht ermittelt. Der Grundfreibetrag lag jeweils über dem ermittelten Wert. Durch die Höhe der Kinderfreibeträge wurde ebenfalls der existenzsichernde Aufwand von der Einkommensteuer verschont. Damit scheiterte ein Ehepaar mit vier Kindern, das im Rahmen ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer eine nicht ausreichende Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums der Familie geltend gemacht hatte.