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Wertaufholungen sind vorrangig mit früheren steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen

Nimmt eine Kapitalgesellschaft Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Körperschaften vor, weil deren Wert unter den Buchwert gesunken ist, hängt es vom Einzelfall ab, ob sich die Teilwertabschreibung gewinnmindernd und damit steuerwirksam oder nicht gewinnmindernd und damit steuerunwirksam auswirkt. Letzteres ist heute der Regelfall. Hat die Gesellschaft sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorgenommen, stellt sich die Frage, mit welcher Teilwertabschreibung Wertaufholungen wegen wieder gestiegener Werte zu verrechnen sind. War die Teilwertabschreibung steuerwirksam, ist auch die Wertaufholung steuerwirksam.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es keine zeitliche Verrechnungsreihenfolge gibt. Wertaufholungen sind vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen. Damit erhöht die Wertaufholung nicht den steuerpflichtigen Gewinn, ist also auch steuerunwirksam.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist zu einem Pensionsfonds ergangen, für den wie für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen Besonderheiten gelten. Es ist offen, ob die vorstehenden Ausführungen auch für „normale“ Kapitalgesellschaften gelten. Für diese hat der Bundesfinanzhof bisher entschieden, dass die Wertaufholungen zunächst mit den zuletzt vorgenommenen Teilwertabschreibungen zu verrechnen sind (Last in ‑ First out).

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