Zum 01.01.2020 ist der Mindestlohn von 9,19 € auf 9,35 € angehoben worden. Insbesondere bei geringfügigen Beschäftigungen sollten daher die neuen Höchstarbeitszeiten beachtet werden. Maßgeblich ist hier in jedem Fall der neue Mindestlohn, auch wenn ein geringerer Stundenlohn gezahlt wurde.
Aber Achtung! Wird eine Unterschreitung des Mindestlohns festgestellt, zum Beispiel im Rahmen der turnusmäßigen Sozialversicherungsprüfungen, wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
Und noch etwas gilt es zu beachten: In manchen Branchen bestehen Tarifverträge, die z.B. aufgrund von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen anzuwenden sind. Wird dieses übersehen und ein niedrigerer Arbeitslohn gezahlt, bemisst sich der Sozialversicherungsbeitrag trotzdem nach den höheren Beträgen (sog. „Phantomlohn“).