Sind im zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte enthalten, ermäßigt sich die Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf die enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt. Die Ermäßigung beträgt das 3,8‑fache des Gewerbesteuermessbetrags (MB), höchstens aber die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (GewSt). Die von der Gemeinde festzusetzende GewSt richtet sich nach deren Hebesatz. Beträgt der Hebesatz mindestens 380 %, kann die GewSt mit dem 3,8‑fachen des Gewerbesteuermessbetrags angerechnet werden. Liegt er unter 380 %, ist die Anrechnung auf die zu zahlende GewSt begrenzt.
Der Bundesfinanzhof hatte über die GewSt‑Anrechnung auf die Einkommensteuer des Z zu entscheiden. Er war Kommanditist der A‑KG, diese wiederum war Kommanditistin der B‑KG und diese wiederum Kommanditistin der C‑KG. Die A‑KG zahlte keine Gewerbesteuern, wohl aber die Untergesellschaften. Sie waren in Gemeinden ansässig, die Hebesätze über und unter 380 % hatten. Dabei ergab sich folgendes Bild:
MB | Hebesatz | GewSt | Faktor 3,8 | Begrenzung | |
B‑KG | 204.000 € | 310 % | 632.400 € | 775.200 € | 632.400 € |
C‑KG | 74.000 € | 597 % | 441.780 € | 281.200 € | 281.200 € |
Summe | 278.000 € | 1.074.180 € | 1.056.400 € | 913.600 € |
Z rechnete alle GewSt betriebsübergreifend zusammen und wollte 1.056.400 € angerechnet haben. Das Gericht ließ aber nur eine betriebsbezogene, für jede Untergesellschaft getrennt berechnete Anrechnung mit der Summe von 913.600 € zu.