Das Bundesfinanzministerium hat die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben, die anzusetzen sind, sofern der Steuerpflichtige nicht geringere Entnahmen durch Einzelaufzeichnungen nachweist (Az. IV A 8 – S-1547 / 19 / 10001 :003).
Durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Regelung, nach der für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist, bis 31.12.2022 verlängert.
Sachentnahmen sind vor allem im Gastgewerbe, Lebensmitteleinzelhandel, bei Bäckereien und Fleischereien üblich.
Die Pauschbeträge für das Jahr 2022 finden Sie im Schreiben vom 20.01.2022 auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.