Wird ehrenamtlichen Richtern eine Entschädigung für entgangene Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gezahlt, unterliegt diese der Einkommensteuer. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist dagegen nicht steuerbar, so der Bundesfinanzhof.
In dem entschiedenen Fall erhielt ein Angestellter als Schöffe beim Landgericht Entschädigungen für Zeitversäumnis und Verdienstausfall. Das Finanzamt sah die Entschädigungen insgesamt als steuerpflichtige Einnahmen an. Doch nur die Entschädigung für den Verdienstausfall ist steuerbar. Sie tritt an die Stelle entfallender Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.