Bei Geldtransaktionen zwischen Eheleuten ohne Gegenleistung ist im Hinblick auf die Schenkungsteuer Vorsicht geboten, wie ein vom Bundesfinanzhof entschiedener Fall zeigt.
Ein Ehemann war Inhaber eines Bankkontos, über das seine Ehefrau auch Kontovollmacht hatte. Er überwies hiervon erhebliche Geldbeträge auf ein Konto seiner Frau. Das Finanzamt sah hierin eine freigiebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest, weil die Freibeträge überschritten waren. Die Ehefrau behauptete, das Geld auf dem Konto des Ehemanns hätte ihr schon seit langem zur Hälfte gehört. Dies konnte sie weder beweisen noch schlüssig darlegen, sodass das Gericht die Schenkungsteuerfestsetzung als rechtens betrachtete. Auch die Kontovollmacht der Ehefrau war für das Gericht kein Indiz, dass ihr das Guthaben anteilmäßig gehörte.
Hinweis: Eheleute können untereinander eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, am Kontoguthaben vereinbaren. Zahlen beispielsweise beide Ehegatten Geld auf ein Sparkonto des einen Ehegatten und besteht Einvernehmen darüber, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen, so gehört ihnen das Guthaben auch zivilrechtlich im Zweifel zu gleichen Teilen. Dies sollte zu Beweiszwecken aber schriftlich und zeitnah dokumentiert sein.
Auch bei sog. Oder-Konten, die beiden Eheleuten gehören, ist Vorsicht geboten, wenn nur ein Ehegatte Einzahlungen darauf vornimmt. Es sollte jedenfalls steuerlicher Rat eingeholt werden.