Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Unfall auf beruflicher Fahrt („Wegeunfall“) entstehen und nicht von dritter Seite erstattet werden, sind als Werbungskosten absetzbar. Zahlungen vom Arbeitgeber oder von der Versicherung müssen jedoch abgezogen werden.
Die Selbstbeteiligung bei einer Vollkaskoversicherung oder Teilkaskoversicherung ist absetzbar. Wenn allerdings wegen des Unfalls und der Reparaturkosten der Versicherungsbetrag hochgesetzt wird, dürfen diese erhöhten Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Nachweisen müssen Sie, dass Sie tatsächlich einen Unfall erlitten haben, dass sich dieser Unfall auf einer beruflichen Fahrt (z. B. auf dem Weg von oder zur Arbeit) ereignet hat und wie hoch die Unfallkosten sind. Der Nachweis, dass tatsächlich ein Unfall vorliegt, lässt sich z. B. belegen anhand objektiver Beweismittel wie Fotos, Sachverständigen-Gutachten, polizeilichem Unfallbericht, Unfallschilderung gegenüber der Versicherung, Benennung von Zeugen zum Unfallhergang, -zeitpunkt und -ort sowie durch Rechnungen und Quittungen.