Versendet ein Unternehmen Kochboxen mit originalverpackten Lebensmitteln und hierauf abgestimmten Kochrezepten, fällt für diese Lieferung nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % an. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klargestellt.
Sachverhalt |
Ein Unternehmen hatte seine Kunden mit Lebensmittelsortimenten beliefert, die mengenmäßig so zusammengestellt waren, dass sie anhand der beigefügten und zusätzlich auch im Internet abrufbaren Kochrezepte zubereitet werden konnten. Die Kunden konnten aus verschiedenen Sortimenten auswählen, die Boxen zu einem bestimmten Liefertermin bestellen oder auch ein Abonnement abschließen. Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer ging davon aus, dass das Unternehmen dem Regelsteuersatz (19 %) zu unterwerfende sonstige Leistungen erbringe, da die Lieferung von Lebensmitteln durch die Vielzahl der anderen Dienstleistungen nicht mehr im Vordergrund stehe. |
Diese Ansicht teilte das Finanzgericht nicht, da es sich bei der Zusammenstellung, Verpackung, Versendung und Portionierung um untergeordnete Nebenleistungen handelt. Dies gilt auch für die beigefügten Rezepte, denen angesichts des möglichen kostenlosen Abrufs im Internet keine Exklusivität zukommt. Abgesehen davon wären die Rezepte Druckerzeugnisse, die ohnehin nur mit 7 % zu besteuern sind.
Auch aus einer Gesamtbetrachtung ergibt sich nichts anderes, da die steuerbegünstigte Lieferung der Lebensmittel im Vordergrund steht.
Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.1.2015, Az. 5 V 5260/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144438