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Termingeschäft nur bei Verknüpfung von Eröffnungs- und Gegengeschäft

Der Bundesfinanzhof hatte über den Verlust aus dem Leerverkauf von Devisen zu entscheiden, bei dem ein Kapitalanleger auf einen steigenden Yen-Kurs gehofft hatte. Er hatte sich am 22. Januar 2010 verpflichtet, 10 Mio. Yen für 79.000 € am 26. Januar 2011 an seine Bank zu verkaufen. Für den Kauf der Yen musste er am 26. Januar 2011 allerdings 89.000 € bezahlen, so dass er einen Verlust von 10.000 € hatte, den er als negative Kapitaleinkünfte aus einem Termingeschäft geltend machte.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Verlust nicht abzugsfähig ist, weil kein einheitliches auf Differenzausgleich gerichtetes Termingeschäft vorlag, sondern Eröffnungs- und Gegengeschäft unabhängig nebeneinanderstanden. Das Eröffnungsgeschäft vom 22. Januar 2010 und das Gegengeschäft vom 26. Januar 2011 waren weder miteinander verknüpft, noch bedingten sie sich gegenseitig.

Hinweis: Der Verlust konnte 2011 aufgrund der damaligen Gesetzesfassung auch nicht als privates Veräußerungsgeschäft geltend gemacht werden. Dies ist erst seit dem 24. Dezember 2016 möglich.

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